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Bezugsbedingungen für Amateurbühnen
– Stand 01. Januar 2010
Berufsbühnen,
Fernsehen und Hörfunk bedürfen gesonderter
vertraglicher Regelungen.
Ansichtssendungen:
Gegen einen Unkostenbeitrag von Euro 1,50 je Buch (bei
Rücksendung der Auswahlsendung wahlweise in Briefmarken
oder in bar zu entrichten) können Sie bei uns bis
zu zehn Lese-Exemplare gleichzeitig zur Ansicht bestellen
und diese für vier Wochen behalten. Wenn Sie zum
Studieren der Bücher mehr Zeit brauchen, bitten
wir Sie, uns dies mitzuteilen. Wir lassen hier gerne
mit uns reden. Nicht mehr zurückgegebene oder beschädigte
Bücher müssen wir Ihnen leider mit Euro 15,00
zuzüglich der gesetzlichen MwSt berechnen.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
Von den meisten der abendfüllenden Stücke können
Sie sich den ersten Akt herunterladen.
Die Bestellung eines Lese-Exemplars setzt die Anerkennung
dieser Bedingungen voraus.
Aufführungsbedingungen:
Wenn Sie sich für ein Stück entschieden haben,
können Sie die Aufführungsrechte mittels Vertrag
bei uns erwerben. Das Aufführungsrecht setzt den
Erwerb des kompletten Rollensatzes voraus. Der Kaufpreis
je Buch beträgt Euro 10,00 zuzügl. der gesetzlichen
MwSt. Für Einzelbücher zur Übertragung
in eine andere Sprache oder Mundart berechnen wir €
30,00 zuzügl. der gesetzlichen MwSt.
Ein erworbener Rollensatz kann nicht zurückgegeben werden.
Die Aufführungsgebühr beträgt 10 % der
Gesamteinnahmen bzw. eine vereinbarte Mindestgebühr
zuzügl. der gesetzlichen MwSt, für Einmalaufführungen
€ 70,00 zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
Für Musikstücke und das Notenmaterial werden
gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Für einige Stücke kann als Inszenierungshilfe
oder zum tieferen Einleben in die verschiedenen Rollen
gegen eine Gebühr von Euro 23,00 zuzügl. der
gesetzlichen MwSt eine Videoaufzeichnung erworben werden
(jeweils angegeben).
Die Abrechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach der letzten
Aufführung an den Verlag zu senden. Hierzu erhält
die Bühne mit den Rollenbüchern ein Formular,
auf welchem die gesamten Einnahmen, getrennt nach Aufführungen
anzugeben sind. Nachdem Sie uns dieses Formular zugesandt
haben, erhalten Sie von uns eine detaillierte Rechnung.
Bei verspätet abgerechneten Aufführungen gilt
wegen Verzug eine Zinsberechnung von fünf Prozent.
Die aufführende Bühne erklärt sich gemäß
dem Urheberrecht bereit, dem Verlag auf Anforderung
auf nachprüfbare Weise Auskunft über Art,
Anzahl und Ausmaß der Aufführungen, erzielte
Einnahmen, evtl. nicht stattgefundene Aufführungen
etc. zu geben.
Aufführungsbedingungen für Sketche und Einakter
werden individuell vereinbart.
Nicht zurückgegebene Manuskripte von Sketchen und
Einaktern gelten als gekauft und werden mit Euro 20,00
zuzügl. der gesetzlichen MwSt berechnet.
Bezugsbedingungen allgemein:
Unerlaubtes Abschreiben, Fotokopieren, Vervielfältigen
und das Verleihen von Rollenbüchern an andere Bühnen
verstoßen gegen das Urheberrecht. Zuwiderhandlungen
werden zivilrechtlich und ggf. strafrechtlich verfolgt.
Aufführungsrechte können nur für ein
Jahr erworben werden. Für spätere Aufführungen
müssen die Rechte neu erworben werden.
Wird ein Stück zu einem späteren Zeitpunkt
erneut aufgenommen, muß die Genehmigung vorher
beantragt werden.
Werden unerlaubte oder nicht angemeldete Aufführungen
festgestellt, ist der Verlag berechtigt, gegenüber
dem Urheberrechtsverletzer sämtliche Kosten geltend
zu machen, die ihm durch die Nachforschung entstanden
sind. Außerdem werden alle mit der Aufführung
erzielten Einnahmen, mindestens aber das 10-fache der
Mindestaufführungsgebühr je Aufführung
fällig.
Medienaufzeichnungen sind nur für den privaten
Gebrauch erlaubt. Eine weitere Verwertung ist nicht
gestattet. Das Recht der Übersetzung, Verfilmung
zu Funk- und Fernsehsendungen sowie zum Zwecke der gewerblichen
Videoaufzeichnung ist nur über den MundArt-Verlag
zu erwerben.
Alle genannten Bestimmungen gelten auch für Veranstaltungen
ohne Eintrittserhebung bzw. zum Zwecke der Wohltätigkeit.
Ein Verstoß gegen eine der hier genannten Bestimmungen
bewirkt das sofortige Erlöschen der Aufführungsgenehmigung.
Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
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